DIE AGB.

Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Impartex Spare Parts GmbH

Aussschließliche Geltung und Anerkennung der Bedingungen

Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Mit der Auftragserteilung oder der Annahme von Lieferungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.

Angebote – Nebenabreden – Vertragsinhalt

Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung bestätigen. In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

Rücktrittsvorbehalt

Wir haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf Schwierigkeiten stößt, deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der zu liefernden Gegenstände unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.

Preise

Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk, ausschl. Umsatzsteuer, Verpackung, Zoll und Versicherung, sofern nicht ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung etwas anderes vereinbart wurde.

Abrufaufträge – Teillieferungen

Bei Abrufaufträgen gilt die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsabschluß als abgerufen.

Lieferfristen und Termine

Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Produktionsstörungen, Sonderwünsche des Bestellers oder ähnliches, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
Für unsere Lieferfristen findet der § 376 Abs. 1 HGB keine Anwendung. ( Es handelt sich bei unseren Fristen um keine Fix Handelsgeschäfte ) Eine Behinderung, welche die Dauer von drei Monaten überschreitet und deren Ende nicht abzusehen ist, berechtigt den Besteller und uns vom Vertrag zurückzutreten, soweit der Vertag infolge der Behinderung von uns nicht erfüllt werden kann.

Mängelhaftung

Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel die bei der nach ordnungsgemäßem Geschäftsablauf tunlichen Untersuchung erkannt werden können, längstens eine Woche, für andere Mängel höchstens sechs Monate ab Eintreffen der Ware beim Besteller. Versäumt der Besteller die unverzügliche oder fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können, verändert, verliert der Besteller dadurch alle Gewährleistungsrechte.
Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Im übrigen ist es Sache des Bestellers, die einwandfreie Beschaffenheit der Ware vor der Verwendung oder Verarbeitung auszuprobieren. Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, hat der Besteller, wenn wir es verlangen, die beanstandete Ware auf unsere Kosten preiswert zurückzusenden. Wir liefern in einem solchen Fall fehlerfreie Ersatzware, dies jedoch - wenn wir Rücksendung der beanstandeten Ware verlangt haben- erst nach Eingang bei uns. Statt der Lieferung von Ersatzware können wir auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware wählen. Sollte die Lieferung von Ersatzware und / oder die Nachbesserung scheitern, nicht möglich oder unzumutbar sein, so können wir den Rücktritt aus dem Vertrag hinsichtlich der mangelhaften Ware oder Minderung des Kaufpreises wählen. Der Besteller kann uns für die Ausübung dieses Wahlrechts schriftlich eine Frist von zehn Tagen setzen, die frühestens mit dem Eintreffen der mangelhaften Ware bei uns zu laufen beginnt. Wenn wir unser Wahlrecht nicht innerhalb dieser Frist ausüben, geht es auf den Besteller über.
Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Gleiches gilt, wenn wir mit der Ersatzlieferung oder Nachbesserung in Verzug geraten und die Leistung nicht innerhalb einer Nachfrist von weiteren sechs Wochen erbracht haben.
Weitergehende als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen dem Besteller nicht zu.
Bei Teilen aus Gummi oder Kunststoff haften wir für die Materialbeschaffenheit nur insoweit, als der Besteller Abweichungen von den für diese Materialien im Zeitpunkt der Lieferung geltenden DIN-Vorschriften nachweist. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichen Unterlagen (Zeichnungen, Mustern und dergleichen) ergeben.

Haftung für Produktgefahren und für Fehler bei den Vertragsverhandlungen

Entsteht ein Schaden aus einer der gelieferten Ware anhaftenden Gefahr, mag diese Gefahr auf einem Mangel der Ware beruhen oder mit ihrem vertragsgemäßen Zustand verbunden sein, oder entsteht ein Schaden dadurch, dass vor dieser Gefahr nicht oder nicht ausreichend gewarnt worden ist, kann der Geschädigte einen sich daraus für ihn etwa ergebenden Schadenersatzanspruch nicht gegen uns geltend machen, es sei denn, dass unsere Geschäftsleitung oder einer unserer Mitarbeiter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
Für die Folgen von Fehlern, die bei Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Bestellers, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruhen.

Rechnungen – Zahlung

Wir erstellen die Rechnung, sobald die bestellte Ware versand- oder abholbereit ist. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der Ware, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht das Fälligwerden der Rechnung hinaus.
Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wie nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften sofort fällig.
Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit, dürfen wir, ohne dass Verzug vorliegen müsste, ab Fälligkeit , Zinsen in Höhe der Kosten eines laufenden Kredits unserer Hausbank, bis zu einer Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein Schaden entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

Eigentumsvorbehalt

Die von uns, im Folgenden genannt Hersteller, gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch den Besteller Eigentum des Herstellers.
Ein Eigentumserwerb an der durch den Hersteller gelieferten Ware durch den Besteller in Form von Verarbeitung oder Umbildung der Ware ist ausgeschlossen. § 950 BGB wird im Hinblick auf die Festlegung des Herstellers abgedungen.
Bei der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft, die ihrerseits unter Eigentumsvorbehalt stehen, und solchen des Herstellers, erwirbt der Hersteller Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der betroffenen Ware des Herstellers.
Alle zukünftigen Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Ware des Herstellers, die im Eigentum oder im Miteigentum des Herstellers stehen, gehen bereits mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem Hersteller und dem Besteller auf den Hersteller über. Für den Fall, dass die zu veräußernde Ware nur im Miteigentum des Herstellers steht, erfasst die vereinbarte Vorausabtretung die jeweilige Forderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Ware des Herstellers.
Gerät der Besteller mit der Erfüllung der Verbindlichkeit aus §§ 433 Abs. 2, 449 BGB in Verzug, kann der Hersteller Herausgabe seines Eigentums verlangen, ohne zuvor gegenüber dem Besteller den Rücktritt erklärt und eine Nachfrist zur Erfüllung gesetzt zu haben.

Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Gevelsberg.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag ist Schwelm. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.Gerichtsstand für das Mahnverfahren bei nicht Vollkaufleuten ist Schwelm. Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- Bedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Klauseln werden durch solche ersetzt, die dem zwischen den Vertragsparteien Gewollten am nächsten kommen.

IMPARTEX GmbH
Gewerbestrasse 39
D-58285 Gevelsberg

Tel. +49 (0) 2332 80366
Fax +49 (0) 2332 82993

Geschäftsführerin: Christa Raeder
Sitz der Gesellschaft: Gevelsberg
eingetragen im Handelsregister zu Hagen unter Nr. B 6029